Allgemeine Geschäftsbedingungen für Sachverständigenleistungen, Gutachtenerstellung , Immobilienbewertung und Prüfung von Objektrelevanten Unterlagen sowie generelle Kauf und Verkaufsbegleitung und Immobilienberatung und Kaufbegeleitung
Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage für erfolgreiche Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden. Sie bieten beiden Seiten Sicherheit und Berechenbarkeit. Sie werden regelmäßig an gesetzliche Bestimmungen angepasst. Für uns sind sie Ausdruck einer fairen Partnerschaft.
1. Allgemeines – Geltungsbereich
Allen Leistungen des Sachverständigen liegen diese Vertragsbedingungen zugrunde. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, sie wurden ausdrücklich schriftlich bestätigt. Sie gelten sowohl für Folgeaufträge als auch bei ständigen Geschäftsbeziehungen. Verbraucher im Sinne der Geschäftsbeziehungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne der Vertragsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, handeln. Auftraggeber im Sinne der Vertragsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
2. Auftragserteilung
Die Aufträge sind für den Sachverständigen verbindlich, wenn und soweit sie schriftlich oder mündlich bestätigt wurden. Hierzu reicht eine einfache elektronische (E-Mail, SMS Usw.) mit einer Bestätigung des Auftrages oder Aufnahme der Aktivitäten welche dem Auftrag zugerechnet werden können z.b Erhalt von Objektunterlagen zum Prüfungsgegenstand, Kontakte zu Maklern oder Verkäufern vom Auftraggeber . Schriftliche Bestätigungen bedürfen auch Änderungen, Ergänzungen und mündliche Nebenabreden jedweder Art. Hierunter fallen insbesondere auch Auskünfte und Zusagen von Mitarbeitern des Sachverständigen.
3. Fernabsatzvertrag mit Widerrufsklausel
Bei einem Fernabsatzvertrag hat ein Verbraucher das Recht seine auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsabschluss zu widerrufen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform gegenüber dem Sachverständigen oder durch Rücksendung der Leistung, sofern tatsächlich möglich, zu erklären. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Der Sachverständige ist nicht verpflichtet, vor Ablauf der Widerrufsfrist bzw. vor Erlöschen des Widerrufsrechtes seine vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen.
4. Leistungen
Der Sachverständige wird seine Leistungen unparteiisch, neutral und gewissenhaft, entsprechend den anerkannten Regeln, unter Beachtung der zum Zeitpunkt der Auftragsannahme bestehenden Vorschriften ausführen. Der Auftraggeber oder dessen Makler werden dem Sachverständigen sämtliche Informationen und Unterlagen erteilen, die dieser zur sachgemäßen Erledigung der Leistungen benötigt. Ergibt sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages, dass Änderungen und Erweiterungen dieses Auftragsumfanges erforderlich sind, wird vor einer weiteren Tätigkeit des Sachverständigen der geänderte Auftragsumfang sowie die Änderungen der Vergütung schriftlich vereinbart. Sollte keine Einigung zu Stande kommen und ein Festhalten am Vertrag dem Auftraggeber im Hinblick auf Erweiterung des Auftrages unzumutbar sein, kann er den Vertrag kündigen. Dem Sachverständigen steht auch in diesem Fall die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen, mangels Vereinbarung eine angemessene Vergütung zu. Bei Pauschalleistungen wie für komplette Kaufbegleitung wird ein Pauschalhonrrar vereinbart . Eine Kündigung eines Pauschalauftrages muss in jedem Fall schriftlich erfolgen.
5. Auftraggeberpflichten
Der Auftraggeber hat alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Auskünfte und Unterlagen gewissenhaft, vollständig und unentgeltlich sowie rechtzeitig dem Sachverständigen zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat von sich aus auf alle Vorgänge und Umstände, die für die Durchführung des Auftrags von Bedeutung sein könnten, aufmerksam zu machen. Die Ausführung des Auftrags ohne Erfüllung der vorstehenden zwei Absätze geht auf das alleinige Risiko des Auftraggebers, soweit nicht den Sachverständigen ein Mitverschulden trifft.
6. Geheimhaltung
Der Sachverständige beachtet die Einhaltung der Schweigepflicht. Der Sachverständige trifft Vorsorge dafür, dass weder Gutachten noch sonstige Tatsachen und Unterlagen, die bei der Ausführung der Dienstleistung bekannt werden, und die sich auf den Auftraggeber und den Auftragsgegenstand beziehen, unbefugt offenbart, ausgenutzt oder weitergegeben werden. Der Sachverständige kann von den schriftlichen Unterlagen, die dem Sachverständigen zur Einsicht überlassen oder für die Auftragsdurchführung übergeben wurden, Ablichtungen für die Unterlagen machen. An den erbrachten Dienstleistungen behält sich der Sachverständige die Urheberrechte ausdrücklich vor. Der Auftraggeber darf das im Rahmen des Auftrags den Sachverständigen erstellte Gutachten bzw. die von dem Sachverständigen erbrachten Leistungen mit allen damit zusammenhängenden Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den es bei Auftragserteilung vereinbart wurde.
7. Zahlungsbedingungen
Das dem Sachverständigen zustehende Honorar wird mit Beendigung des Auftrags , spätestens nach der notariellen Beurkundung der Bewertungsimmobilie fällig und ist umgehend nach Vorlage der Rechnung, bis zu dem darin angegebenen Termin ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Sachverständige ist berechtigt einen Vorschuss von 50 % der vereinbarten bzw. absehbaren Kosten zu verlangen, sobald die Besichtigung des Objektes stattgefunden hat. Bei Pauschalleistungen wie z.b einer kompletten Kaufbegleitung,
wird eine Pauschalhonorrar (in der Regel 1.19% des Kaufpreises des Prüfungsobjektes) vereinbart ,daher kann der Zeit und Leistungsaufwand variieren, Zahlungsfälligkeit ebenso nach Beurkundung des notariellen Kaufvertrages
Wechsel, Schecks und Zahlungsanweisungen werden nur erfüllungshalber angenommen. Sie gelten erst dann als Zahlung, wenn sie endgültig gutgeschrieben worden sind. Bankübliche Spesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Aufträge u.a Begutachtungen, Besichtigungen, Beratungstermine etc .jeder Termin der schriftlich oder mündlich zwischen den Parteien abgesagt wurde und nicht 24 Stunden vor Beginn der Leistungsannahme seitens des Auftraggebers schriftlich abgesagt werden, werden mit einer pauschalen Aufwandsentschädigung von 45€+ MwSt. vergütet.
8. Fristen
Leistungszeiten, die der Sachverständige angegeben hat, sind unverbindlich, es sei denn, deren Verbindlichkeit sind im ausdrücklich schriftlich vereinbart. Vereinbarte verbindliche Termine für die Erbringung der Leistung des Sachverständigen bzw. der Durchführung der Leistungen beginnen mit Vertragsschluss, bei Verbraucher mit Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 BGB. Soweit eine Vorauszahlung vereinbart wurde, oder Unterlagen des Auftraggebers benötigt werden, beginnt der Lauf der Frist frühestens nach Eingang der Unterlagen bzw. Gutschrift der Vorauszahlung. Der Sachverständige haftet für Verzugsschäden nur, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Lasten gelegt werden kann.
Für Fristen die von Dritten festgelegt wurden und vereinbart wurden z.b Bauträgern ,Baufirmen , Eigentümern , Hausverwaltern, Finanz und Darlehensberatern und weiteren Dienstleistern (siehe Punkt 12 ) oder jeglichen Vertragspartnern des Auftraggebers mit denen der Auftragnehmer im Zuge seiner Prüfung/Begutachtung im Auftrag des Auftraggebers in Verbindung getreten ist übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr.
9. Kündigung
Der Vertrag kann von beiden Seiten jederzeit aus wichtigem Grund gekündigt werden, wobei die Kündigung in ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf. Eine ordentliche Kündigung des Vertrages ist ausgeschlossen. Ein wichtiger Grund für eine Kündigung liegt für den Auftraggeber insbesondere dann vor, wenn der Sachverständige nach vorheriger fruchtloser Abmahnung seine Sachverständigenpflichten grob verletzt. Für den Sachverständigen liegt ein wichtiger Grund für eine Kündigung insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber eine notwendige Mitwirkung trotz Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung weiterhin verweigert, wenn seitens des Auftraggebers versucht wird, in unzulässiger Weise auf den Inhalt eines Gutachtens einzuwirken sowie wenn der Auftraggeber in Vermögensverfall oder in Schuldnerverzug gerät. Wird der Vertrag seitens des Auftraggebers aus wichtigem Grund gekündigt, so stehen dem Sachverständigen die vereinbarten Vergütungen für die bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Teilleistungen zu. Bei einer Kündigung durch den Sachverständigen verbleiben diesem die vereinbarten Vergütungsansprüche. Anzurechnen sind ersparte Aufwendungen. Vorbehaltlich des Nachweises eines größeren Schadens beträgt die in diesem Falle zu bezahlende Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen 15 % der vereinbarten Vergütung für die von dem Sachverständigen noch nicht erbrachten Leistungen. Die erbrachten Leistungen sind vollständig zu vergüten, auch wenn es sich dabei um für den Auftraggeber nicht verwertbare Teilleistungen handelt.
Ein außerordentliches Kündigungsrecht gilt für den Auftraggeber wenn das Bewertungsobjekt aus einem vom Auftraggeber nicht zu vertretenen Grund nicht mehr verfügbar ist. Unter anderem gelten hier der Verkauf der Immobilie an einen anderen Interessenten, eine gescheiterte Finanzierung , der Beschluss des Auftraggebers vom Erwerb oder Verkauf zurückzutreten .In diesem Fall wird eine Pauschale von 75% der Vergütung festgelegt wenn der Auftragnehmer bereits mit der Prüfung des Objektes begonnen hat.
10. Gewährleistung
Soweit der Sachverständige Dienstleistungen erbringt, sind die Parteien sich darüber einig, dass der Sachverständige keinen bestimmten Erfolg, sondern ausschließlich Dienstleistungen schuldet und es alleine im Entscheidungs- und Risikobereich des Auftraggebers liegt, anhand der erbrachten Dienstleistungen sich daraus ergebende notwendige Entscheidungen zu treffen. Ansonsten kann der Sachverständige bei Auftreten von Mängeln innerhalb der Gewährleistung zunächst vom Recht auf Nacherfüllung Gebrauch machen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Sachverständigen durch Mängelbeseitigung (Nachbesserung) oder durch Neuerstellung (Nachlieferung). Falls und erst wenn die Nacherfüllung fehlschlagen sollte, hat der Auftraggeber das Recht nach seiner Wahl, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags zu verlangen. Weitere Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Sofern der Sachverständige die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Auftraggeber ebenfalls nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Beanstandungen sind vom Auftraggeber unverzüglich nach Feststellung dem Sachverständigen schriftlich anzuzeigen. Ein Anspruch auf Schadenersatz bleibt bei Fehlen von zugesicherten Eigenschaften unberührt.
11. Haftung
Für Schäden haftet der Sachverständige nur, wenn ihm oder einem seiner Erfüllungsgehilfen eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung von Pflichten nachgewiesen werden kann. Auch in diesem Fall ist die Ersatzpflicht des Sachverständigen auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für den Fall, dass der Sachverständige eine Pflicht verletzt, aus der sich typischerweise Gefahren für Leben und Gesundheit ergeben und daher eine Haftung auch bei einfacher Fahrlässigkeit besteht, ist deren Höhe auf einen Betrag von 200.000 € für Sach- und Vermögensschäden begrenzt.
12. Hinzuziehen von weiteren Sachkundigen
Findet der Sachverständige die Notwendigkeit im Zuge der Auftragserfüllung einen weiteren Sachkundigen hinzuzuziehen um eine erweiterte und tiefgründige Prüfung des Vertragsgegenstandes oder dessen Unterlagen herbeizurufen kann er dies nach eigenem Ermessen tun.
Falls diese weitere Beauftragung eines Sachkundigen (z.b Rechtsanwalt, Notar , Holz oder Schimmelgutachter , Asbestsachverständiger, Baubiologe oder Energieberater, Statiker, Vermesser) sowie jeden anderen Dienstleister dessen Fachkenntnisse und Sachkunde für die
Bewertung und Überprüfung erforderlich sein könnten.
Löst die Beauftragung von weiteren Sachkundigen Mehrkosten aus, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber davon unverzüglich unterrichten .Der Auftraggeber wird den weiteren Sachkundigen beauftragen und trägt die entstehenden Mehrkosten.
Die Verweigerung des Auftraggebers bei Notwendigkeit einen weiteren Sachkundigen hinzuzuziehen kann die Unvollständigkeit der Prüfung herbeiführen. Das Risiko trägt in diesem Falle der Auftraggeber. Eine Haftung des Auftragnehmers in ist ausgeschlossen.
Eine Haftung für die Richtigkeit und Ausführungsqualität von dritten übernimmt der Auftragnehmer nicht.
13. Übersetzungen
Falls die Übersetzung von Unterlagen vom Deutschen Original in eine weitere vom Auftragnehmer beherrschte Sprache erwünscht ist, erfolgt dies in der Regel in mündlicher Form. Der Auftraggeber ist sich bewusst dass die Übersetzung auf Basis einer freien Übersetzung erfolgt und sich auf den Fach und Sprachkenntnissen des Auftragnehmers basiert. Das hinzuziehen eines (vereidigten) Dolmetschers oder Übersetzers ist dem Auftraggeber empfohlen. Verzichtet der Auftraggeber auf eine weitere Übersetzung von Unterlagen, Verträgen oder jeglichen das Bewertungsobjekt betreffende Unterlagen tut er es auf eigenes Risiko. Für die Richtigkeit und Präzision der mündlichen Übersetzungen haftet der Auftragnehmer nicht.
14. Entscheidungen des Auftraggebers
Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber eine objektive und auf den zum Wertermittlungsstichtag bestehenden Fakten basierende Einwertung der Immobilie geben. Die Entscheidungen zum Erwerb oder Verkauf einer Immobilie trifft der Auftraggeber aus eigenem Ermessen .Eine Fehlentscheidung die zu einem z.b finanziellen Verlust führt obliegt der alleinigen Verantwortung des Auftraggebers.
15. Steuer oder Rechtsberatung
Der Auftragnehmer übernimmt in keinster Weise die Position einer Rechts oder steuerlichen Beratung gegenüber dem Auftraggeber oder sonstigen Parteien
Es wird dem Auftraggeber empfohlen sich eine Rechts oder Steuerberatung zu jedem Immobilienerwerb oder verkauf hinzuzuziehen
16. Gesetzesänderungen
Eventuelle Gesetzesänderungen die den Immobilienmarkt und den Verkehrswert einer Immobilie beeinflussen könnten, können von dem Auftragnehmer erst nach inkrafttreten eines Gesetzes in die Bewertung einbezogen werden.
17. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus diesem Vertrag der Sitz des Auftragnehmers. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine ergänzungsbedürftige Lücke ergeben, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer verpflichten sich für diesen Fall, die ungültige Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem beabsichtigten Zweck der Ungültigen möglichst nahe kommt. Es gilt deutsches Recht.